Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Auftragsbestätigung

    Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf huinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.

    Für den Fall, dass ausnahmsweise eine schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer unterblieben ist, kommt der Vertrag mit dem Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer konkludent zustande.

2. Bauleistungen

    Bei allen Bauleistungen ((Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschliesslich Montage gilt die “Verdingungsordnung für Bauleistungen” (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.

3. Leistungen und Lieferungen, ausser Bauleistungen

    Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.5.

    Bei Leistungen an öffentlichen Auftraggeber, bei denen die “Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen” (VOL), Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese In der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

    Detaillierte Angebote mit Entwurfsarbeiten werden nur dann kostenlos ausgeführt, wenn es zur Ausführung des Auftrags kommt. Anderenfalls erfolgt eine Berechnung für die Erstellung des Angebotes einschliesslich der Entwurfsarbeiten erforderlichen Aufwandes.

    3.1  Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

    3.2  Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

    3.3 Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt werden oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    3.4 Ist die Vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

    Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehe zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortig Bezahlung auch für später fällige Papiere verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 2% über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, das der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

    Bei Zahlung für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

    3.5 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistungen gerügt werden.

    Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden.

    Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.

    Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

    Aufrechnung mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendungen sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft.

    Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.

    Über das Vorstehende hinausstehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

4. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen

    4.1 Vergütung

    Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf  Verlangen eines Vertragsteils sind die Dauerschuldverhältnisse sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Wochen nach Vertragsschluss enthalten. Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn

    a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss

    b) oder die Lohn- und Lohnkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen

    c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

    4.2 Eigentumsvorbehalt

    1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftagnehmers.

    2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräussern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu Übereignen.

    3) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung weiter veräussert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veraüsserung jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Witerveraüsserung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten .Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

    4) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Betandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten einschliesslich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

    5) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräusserung des Grundstücks des Wertes der Eigentumsvorbehalsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

    6) Erfüllt der Auftraggeberseine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrags die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

    4.3 Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen

    Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden. In Auftrag gegebene Entwürfe und Zeichnungen werden berechnet und bei Zustandekommen des geplanten Auftrages gutgeschrieben.

    4.4 Gerichtsstand

    Sind beide Vertragsparteien Volkskaufleute, so ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

    4.5 Rechtsgültigkeit

    Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

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